[Translate to Deutsch:] Hettich Tuttlingen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Einer Gegenbestätigung des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
3. Für alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen ist die Schriftform erforderlich. Die einfache elektronische Form (§ 127 III BGB) ersetzt die Schriftform nicht. Erforderlich ist insoweit die qualifizierte elektronische Form (§ 126 a BGB).
 
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
 
§ 3 Preise
Die Preise der Angebote und Preislisten des Verkäufers verstehen sich unverpackt in EURO ohne Mehrwertsteuer und ohne Fracht ab Werk Tuttlingen. Es werden die am Tag der Lieferung gültigen Preise berechnet. Die Preise verstehen sich ausschließlich der Kosten für die Rücknahme und Entsorgung von Altgeräten anderer Nutzer als private Haushalte.
 
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten - , hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.  3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
4. Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 10 % der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
 
§ 5 Sonderanfertigungen
Die Berechnung für Sonderanfertigungen richtet sich nach den Selbstkosten. Speziell angefertigte Artikel können nicht zurückgenommen werden. Die Annullierung von Aufträgen über Sonderanfertigungen ist nur mit dem ausdrücklichen schriftlichen Einverständnis des Verkäufers möglich. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, an zur Sonderanfertigung überlassenen Mustern, Zeichnungen oder anderen Unterlagen bestehende Schutzrechte zu  überprüfen. Die Verantwortung dafür liegt allein beim Besteller. Entstehen dem Verkäufer Nachteile daraus, dass er bei Sonderanfertigungen im Auftrag des Käufers Schutzrechte Dritter verletzt, so kann der Verkäufer Ersatz des ihm entstandenen Schadens vom Käufer verlangen.
 
§ 6 Versand / Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Der Verkäufer ist berechtigt, die Sendung auf Kosten des Käufers gegen Bruch- Transport- und Feuerschäden zu versichern, sofern der Käufer diese Versicherung nicht ausdrücklich ablehnt.
 
§ 7 Gewährleistung
1. Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und gilt nur für Teile. Verschleißteile, Arbeits- und Wegezeiten, Kosten für den Transport und alle weiteren Kosten werden nicht vom Verkäufer getragen.
2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Gefahrenübergang.
3. Der Käufer ist verpflichtet, die empfangene Ware sofort nach Erhalt auf Transportschäden und etwaige andere Mängel zu prüfen, diese unverzüglich auf dem Lieferschein zu vermerken und dem Verkäufer mitzuteilen.
4. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, kann der Verkäufer nach seiner Wahl verlangen, dass
a) das schadhafte Teil zur Reparatur und anschließenden Rücksendung an den Käufer geschickt wird;
b) der Käufer das schadhafte Teil bereithält und ein Servicetechniker des Verkäufers zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
5. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
7. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
8. Gewährleistungsansprüche für gebrauchte Waren sind ausgeschlossen.
 
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen vor bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie der Erfüllung der weiteren Forderungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer.
2. Das Vorbehaltsgut darf nicht verpfändet, sicherungshalber übereignet oder anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden. Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zur Verbindung mit anderen beweglichen Sachen nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers nach Möglichkeit bestehen bleibt und tritt die Kaufpreisforderung der - ggf. verarbeiteten - Sache gegenüber seinen Abnehmern bereits jetzt in voller Höhe an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Der Käufer hat die Abnehmer auf Verlangen zu benennen.
3. Auf Verlangen des Käufers gibt der Verkäufer Sicherungsrechte frei, soweit der Sicherungswert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt und das Sicherungsrecht teilbar ist.
  
§ 9 Zahlung
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Reparaturrechnungen sind sofort und ohne Abzüge zahlbar.
2. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung abzurechnen.
3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Bei Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
4. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu berechnen, auf jeden Fall aber 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz, gem. § 288 II BGB.
 
§ 10 Vorauszahlung und Sicherheitsleistung
Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers ein oder ergeben sich begründete Zweifel über die Zahlungswilligkeit des Käufers, so ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl auf seine Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
 
§ 11 Haftungsbeschränkung
Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen, soweit sie über § 4 Ziff. 4 dieser Geschäftsbedingungen hinaus gehen, sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
 
§ 12 Abnahmeverzug
Bei Abnahmeverzug von mehr als einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft kann der Verkäufer Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen.
 
§ 13 Warenrückgabe
1. Jede Warenrückgabe bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Verkäufers. Gutgeschrieben wird der berechnete Gegenwert abzüglich der Bearbeitungskosten von mind. 40 % und anfallenden Überarbeitungskosten. Die Rücksendung hat für den Verkäufer kostenfrei zu erfolgen. Sonderanfertigungen, Umfertigungen, Auslaufmodelle sowie Artikel, welche nicht in den Verkaufsunterlagen des Verkäufers geführt werden, sind von einer Rückgabe grundsätzlich ausgeschlossen.
2. Verkäufer sowie Käufer/Abnehmer sind verpflichtet bei jeder Beanstandung die Seriennummer bzw. Chargennummer des Produkts, Name und Anschrift des in der Kette folgenden Käufers/Abnehmers unter Angabe des Rückgabegrundes, Beanstandungsdatums zu notieren und zu speichern, unabhängig davon, ob eine Genehmigung erteilt wird. Die Beanstandung ist unverzüglich an den Verkäufer und Hersteller weiterzuleiten.
 
§ 14 Rücknahme / Entsorgungsverpflichtung
Der gewerbliche Kunde übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß – insbesondere gem. §§ 11 und 12 ElektroG – zu behandeln und zu entsorgen. Der gewerbliche Kunde stellt ferner den Verkäufer ausdrücklich von den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht des Herstellers) und den damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter weiter frei. Der Anspruch des Verkäufers auf Übernahme/Freistellung durch den Käufer verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung sowie der schriftlichen Mitteilung gegenüber dem Verkäufer. Auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers/Abnehmers organisiert der Verkäufer gegen Erstattung der anfallenden Kosten die Rücknahme und Wiederverwertung/Entsorgung solcher Geräte, soweit sie vom Verkäufer vertrieben werden.
 
§ 15 Datenspeicherung
1. Der Käufer/Abnehmer ist damit einverstanden, dass seine für die Vertragserfüllung relevanten Daten beim Verkäufer gespeichert werden.
2. Gemäß DIN EN ISO 13485 Ziffer 7.5.3 muss eine lückenlose Rückverfolgbarkeit jeglicher ausgelieferter Produkte gewährleistet sein. Käufer/Abnehmer als auch Verkäufer verpflichten sich zur Befolgung diese Vorschrift.
3. Der Käufer/Abnehmer gibt seinen vollständigen Namen und Anschrift dem Verkäufer an.
4. Der Käufer/Abnehmer verpflichtet sich, im Falle des Wiederverkaufes bzw. bei jeglicher Weitergabe, entgeltlich sowie unentgeltlich, innerhalb sowie außerhalb eines EU/EWR-Mitgliedstaates, lückenlose Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Der Käufer/Abnehmer ist bei jeder Abgabe eines Produkts verpflichtet, die Seriennummer bzw. die Chargennummer der abgegebenen Produkte dem vollständigen Namen und Anschrift seines Käufers/Abnehmers zuzuordnen und diese Daten mindestens für die Dauer der von dem Verkäufer und gleichzeitig Hersteller bestimmten Lebensdauer des Medizinproduktes aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht der Daten beträgt jedoch mindestens 10 Jahre ab Produktfreigabe. Die Aufzeichnungen müssen lesbar, leicht erkennbar und wieder auffindbar bleiben. Die von dem Käufer/Abnehmer gefertigten Aufzeichnungen müssen dem Verkäufer, auf Verlangen, jederzeit zur Verfügung gestellt werden.
5. Der Käufer/Abnehmer verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass bei einer entgeltlichen als auch unentgeltlichen Weitergabe, innerhalb und außerhalb der EU/ EWR-Mitgliedstaaten, dessen Käufer/Abnehmer ebenfalls die DIN EN ISO 13485 einhalten und die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist. Dieser Käufer/Abnehmer hat seinen weiteren Käufer/Abnehmer ebenfalls zu verpflichten, die lückenlose Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Diese Verpflichtung gilt für jeden weiteren Käufer/Abnehmer in der Kette.
6. Sollte der Käufer/Abnehmer die ihm auf Grund der DIN EN ISO 13485 Ziffer 7.5.3 auferlegte Pflicht nicht einhalten und deshalb dem Verkäufer Nachteile entstehen, insbesondere im Falle eines Rückrufes, so hat der Käufer/ Abnehmer sämtliche Mehrkosten zu tragen, welche auf Grund der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehen. Sollten im Falle eines Rückrufes Mehrkosten entstehen auf Grund der Nichteinhaltung der DIN EN ISO 13485 durch irgend einen Käufer/Abnehmer in der Kette, so hat der Käufer/Abnehmer des Verkäufers und gleichzeitig Herstellers sämtliche Mehrkosten zu tragen, die dem Verkäufer und gleichzeitigen Hersteller durch die Nichteinhaltung entstehen. Der Hersteller ist in jedem Falle von Mehrkosten aufgrund der Nichteinhaltung der lückenlosen Rückverfolgbarkeit zu befreien. Der Käufer/Abnehmer des Herstellers hat Regress bei seinem Käufer/Abnehmer zu nehmen und dieser wieder von seinem Käufer/Abnehmer bis der Verursacher in der Kette letztendlich den Schaden trägt.

§ 16 Qualitätssicherung
Jeder vom Verkäufer autorisierte Käufer/Abnehmer, der die „Qualitätsvereinbarung für den Vertrieb von Medizinprodukten und Produkten zur In-vitro-Diagnostik" unterzeichnet hat, hat sich mit seiner Autorisierung verpflichtet, die Richtlinien und Gesetze für das Inverkehrbringen von Medizinprodukten und Produkten zur In-vitro-Diagnostik sowie von allgemeinen Laborgeräten zu beachten. Die entsprechende Konkretisierung der jeweiligen Richtlinien und Gesetze werden auf der Homepage www.hettichlab.com veröffentlicht. Sie sind Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Der Käufer/Abnehmer erkennt diese mit Abnahme der Produkte unwiderruflich an. Widersprechende  Einkaufsbedingungen des Käufers/Abnehmers sind abgedungen. Die entsprechenden Lieferscheine enthalten einen Hinweis auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Käufer/Abnehmer hiermit ebenfalls ausdrücklich als Vertragsbestandteil anerkennt.

Der Käufer/Abnehmer erkennt ebenfalls die auf der Homepage der Andreas Hettich GmbH unter veröffentlichte „Qualitätsvereinbarung für den Vertrieb von Medizinprodukten und Produkten zur In-vitro-Diagnostik" an. Diese ist in ihrer jeweils aktuellen Form Gegenstand des Vertrages.

§ 17 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Soweit gesetzlich zulässig, ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar als auch mittelbar – national wie international – die Zuständigkeit des AG Tuttlingen vereinbart. Für Fälle mit einem nach deutschem Zivilprozessrecht höheren Streitwert als 5.000 EUR gilt die oben genannte Zuständigkeit des LG Rottweil als vereinbart.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.