Allgemeine Einkaufsbedingungen

AEB

1. Einkaufsbedingungen

Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten, auch wenn Sie bei Folgeaufträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten auch dann, wenn der Lieferant auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, wir hätten diesen ausdrücklich und in der Schriftform zugestimmt. Nehmen wir zu abweichenden Bedingungen des Lieferanten nicht Stellung, so sind diese abgelehnt. Die Bestätigung oder Ausführung unserer Bestellung gilt als Zustimmung zu diesen Einkaufsbedingungen.

2. Auftragserteilung

Unsere Aufträge erfordern die schriftliche Form. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern besteht für uns keine Verbindlichkeit. Mündliche Vereinbarungen und anderslautende Bedingungen des Auftragsnehmers sind nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Bei Vertragsabschlüssen, sowie Änderungen des Vertrages, bedürfen der Schriftform.
Die einfache elektronische Form ( § 127 Abs. 2 BGB ersetzt die Schriftform nicht. Erforderlich ist insoweit die qualifizierte elektronische Form ( § 126 a BGB).

3. Lieferung

Sämtliche Lieferungen müssen von uns bzw. unseren Empfangsstellen bestätigt werden. Die Liefernachweise müssen sämtliche, der Art entsprechende Angaben, wie Menge, Gewicht, Bezeichnung, etc., sowie die Empfangsstelle bzw. Versandanschrift enthalten. Die Gefahr geht erst an der Empfangsstelle mit der Abnahme der Ware durch uns auf uns über.

3.1. Langzeitlieferanten-Erklärung für Präferenzkalkulation
Der Lieferant verpflichtet sich 1 x jährlich nach Aufforderung eine LLE (Langzeitlieferanten-Erklärung) zu erstellen. Er haftet für die Richtigkeit der Angaben auf der LLE.

4. REACH und RoHS-Verordnung 

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass an uns nur Ware versendet werden darf, welche konform ist mit den aktuell gültigen RoHS- und REACH-Richtlinien.

5. Lieferfrist

Wenn der Lieferer irgendwelche Schwierigkeiten in der Fertigung oder Materialbeschaffung voraussieht oder vom Lieferer unbeeinflussbare Umstände eintreten, die diesen an der termingemäßen Lieferung in der vorgeschriebenen Qualität hindern könnten, muss der Lieferer unverzüglich unsere Einkaufsabteilung benachrichtigen. Nach Ablauf einer Fristsetzung sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferers selbst oder durch Dritte Ersatz oder Abhilfe zu beschaffen. Dies entbindet jedoch den Lieferer nicht von weiter zu leistenden Ersatzansprüchen, welche auf Nichteinhaltung von Lieferzeiten zurückzuführen sind.

6. Rücktritt

In Fällen von höherer Gewalt oder anderen von uns nicht zu vertretenden Fällen, können wir den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einer späteren Frist verlangen, ohne dass der Lieferer hieraus entstehende Schadenersatzansprüche gegen uns geltend machen kann.

7. Preise

Die vereinbarten Einheits- oder Pauschalpreise sind Festspreise und schließen Nachforderungen jeder Art aus. Auch Mehr- oder Minderleistungen der in den einzelnen Positionen angegebenen Massen rechtfertigen keine Änderung des Einheits- oder Pauschalpreises.

8. Gewährleistung

Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferungen und Leistungen frei von Mängeln sind. Soweit nichts anderes vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Gefahrenübergang ab unserem Kunden bzw. mit der Abnahme durch unseren Kunden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand einer verspäteten Mängelrüge.

9. Teilunwirksamkeit

Die vertraglichen Vereinbarungen bzw. Bedingungen bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Teile im übrigen in vollem Umfang wirksam.

10. Gerichtsstand

10.1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Hersteller und Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
10.2. Soweit gesetzlich zulässig, ist Tuttlingen ausschließlicher Gerichtsstand für sich alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.